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Grundbuchauszug beim Altbaukauf richtig lesen

by Thomas Berger
7 minutes read

Ein schönes Gründerzeithaus kann ein teures Problem mit eigener Zufahrt sein. Denn ein Grundbuchauszug Altbaukauf zeigt nicht den Zustand von Dach und Heizung, aber er zeigt Rechte, die Nutzung, Finanzierung und Umbau langfristig prägen können.

Wer nur auf Lage, Wohnfläche und Kaufpreis schaut, übersieht leicht Wohnrechte, Wegerechte oder alte Grundschulden. Vor dem Notartermin sollten Sie den vollständigen Auszug deshalb Zeile für Zeile mit dem Kaufvertrag abgleichen.

Warum der Grundbuchauszug vor dem Kauf so viel aussagt

Das Grundbuch dokumentiert die dinglichen Rechtsverhältnisse eines Grundstücks. Es benennt Eigentümer, eingetragene Rechte Dritter und finanzielle Belastungen. Beim Altbau sind diese Angaben oft besonders aufschlussreich, weil Grundstücke über Jahrzehnte geteilt, bebaut oder familiär genutzt wurden.

Ein schmaler Zufahrtsweg, eine Garage auf der Grenze oder eine Leitung zum Nachbarhaus können sich im Grundbuch widerspiegeln. Solche Rechte verschwinden nicht, nur weil ein Gebäude verkauft wird.

Das niedersächsische Justizportal zum Grundbuch beschreibt den Aufbau klar: Ein Grundbuchblatt enthält das Bestandsverzeichnis sowie die Abteilungen I, II und III. Alle Teile gehören zur Prüfung.

Ein leer wirkender Auszug ist nur dann beruhigend, wenn er aktuell, vollständig und dem richtigen Flurstück zugeordnet ist.

Der Auszug ersetzt allerdings keine Bauzustandsprüfung. Feuchtigkeit im Keller, Asbest, schlechte Elektrik oder statische Risse stehen dort nicht. Prüfen Sie solche Punkte zusätzlich mit einer Sanierungscheckliste für den Altbaukauf.

So bekommen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug

Kaufinteressenten erhalten nicht automatisch Einsicht. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register wie ein Branchenverzeichnis. Nach § 12 Grundbuchordnung braucht es ein berechtigtes Interesse.

Den Verkäufer um einen vollständigen Auszug bitten

Am einfachsten legt der Verkäufer einen aktuellen vollständigen Grundbuchauszug vor. Bitten Sie nicht nur um die Seite mit dem Eigentümernamen. Sie brauchen das Bestandsverzeichnis, Abteilung I, II und III einschließlich aller laufenden Nummern, Vermerke und Löschungen.

Achten Sie auf das Datum. Zwischen einem alten Exposé-Auszug und dem Notartermin können neue Eintragungen erfolgt sein. Der Notar prüft den Grundbuchstand später ebenfalls, doch Sie sollten Belastungen vor Ihrer Kaufentscheidung kennen.

Einsicht über das Grundbuchamt

Wenn der Verkäufer nicht kooperiert, kann ein ernsthafter Kaufinteressent sein Interesse beim zuständigen Grundbuchamt darlegen. Ein unterschriebener Kaufvertragsentwurf, eine Maklerbestätigung oder konkrete Verhandlungen helfen dabei. Ob das Amt Einsicht gewährt, entscheidet es im Einzelfall.

Die Informationen zur elektronischen Grundbucheinsicht erklären, dass in jedem Bundesland elektronische Verfahren bestehen. Privatpersonen sollten trotzdem mit dem zuständigen Grundbuchamt klären, welcher Nachweis und welche Form der Antragstellung gelten.

Bestandsverzeichnis und Abteilung I richtig prüfen

Bevor Sie Abteilung II lesen, prüfen Sie das Bestandsverzeichnis. Dort stehen Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksgröße und die Lagebezeichnung. Vergleichen Sie diese Daten mit Exposé, Lageplan und dem Grundstück, das Sie besichtigt haben.

Stimmt das Flurstück mit dem Kaufobjekt überein?

Gerade bei älteren Häusern gehören Garten, Zufahrt, Stellplatz oder Hof nicht immer zum selben Flurstück. Manchmal verkauft der Eigentümer nur einen Teil der Fläche. Bei Doppelhäusern und Hinterliegergrundstücken ist das besonders relevant.

Fragen Sie nach, wenn die im Exposé beworbene Gartenfläche fehlt oder ein separates Flurstück auftaucht. Auch bei einer Eigentumswohnung sollten Sie prüfen, ob Stellplatz, Keller oder Sondernutzungsrechte im Vertrag eindeutig beschrieben sind.

Wer darf überhaupt verkaufen?

In Abteilung I stehen Eigentümer und Miteigentumsanteile. Bei mehreren Eigentümern müssen alle Verfügungsberechtigten am Verkauf mitwirken. Steht dort eine Erbengemeinschaft, reicht die Unterschrift einer einzelnen Person im Regelfall nicht.

Kontrollieren Sie außerdem, ob Verkäufername und Grundbucheintrag übereinstimmen. Ein abweichender Name kann harmlos sein, etwa nach einer Heirat. Er kann aber auch auf ungeklärte Nachlassfragen oder fehlende Vollmachten hinweisen. Der Notar klärt die formale Berechtigung, doch ein früher Hinweis spart Zeit.

Grundbuchauszug Altbaukauf: Abteilung II genau lesen

Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen, jedoch keine Grundpfandrechte. Gerade hier stehen Eintragungen, die den Alltag im Haus oder auf dem Grundstück dauerhaft beeinflussen können. Eine gute Übersicht zu diesen Kategorien bietet auch die Hessen-Justiz zum Grundbuch.

Wegerechte und Leitungsrechte

Ein Wegerecht erlaubt dem Nachbarn, einen bestimmten Grundstücksbereich zu nutzen, etwa die Zufahrt zum Hinterhaus. Ein Leitungsrecht kann Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telekommunikationsleitungen absichern. Solche Dienstbarkeiten sind nicht automatisch problematisch.

Sie müssen aber wissen, wo das Recht praktisch verläuft. Darf der Nachbar mit dem Auto über Ihren Hof fahren? Muss er für Reparaturen Zugang zum Garten erhalten? Fragen Sie nach Lageplänen und nach den Bewilligungsurkunden, auf die der Eintrag verweist.

Bei einem geplanten Anbau, Carport oder einer neuen Terrasse kann ein Leitungsrecht die Fläche blockieren. Klären Sie daher auch mit dem Bauamt, welche Abstände und Vorgaben vor Ort gelten.

Wohnrecht und Nießbrauch

Ein Wohnrecht erlaubt einer bestimmten Person, Räume oder das ganze Haus zu bewohnen. Nießbrauch geht weiter: Der Berechtigte darf die Immobilie häufig selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten.

Beide Rechte können den Wert und die Nutzbarkeit stark einschränken. Kaufen Sie nicht mit der Annahme, dass die berechtigte Person bald auszieht. Das Recht besteht nach seinem Inhalt fort und kann, je nach Vereinbarung, erst mit Tod, Verzicht oder einer Löschung enden.

Vorkaufsrechte, Reallasten und Vormerkungen

Ein dingliches Vorkaufsrecht kann dazu führen, dass ein Berechtigter an Ihre Stelle tritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Reallasten verpflichten den jeweiligen Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen, etwa Geld- oder Sachleistungen. Lesen Sie deshalb immer den konkreten Wortlaut und die zugrunde liegende Urkunde.

Eine Auflassungsvormerkung ist ebenfalls in Abteilung II sichtbar. Sie sichert meist den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung. Taucht dort bereits eine Vormerkung für eine andere Person auf, darf der Verkäufer das Objekt nicht einfach unbelastet ein zweites Mal verkaufen.

Abteilung III: Grundschuld, Hypothek und Rangfolge

Abteilung III enthält Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Viele Altbauten tragen noch Grundschulden aus früheren Finanzierungen im Grundbuch, obwohl das Darlehen längst zurückgezahlt ist. Eine eingetragene Grundschuld ist also kein Beweis für aktuelle Schulden, aber sie darf auch nicht ignoriert werden.

Alte Grundschulden sauber behandeln

Fragen Sie den Verkäufer schriftlich, ob die Grundschuld noch valutiert, also tatsächlich eine Forderung absichert. Liegt eine Löschungsbewilligung der Bank vor? Wer übernimmt die Kosten für Löschung, Notar und Grundbuchamt?

Üblich ist, dass der Verkäufer bestehende Belastungen ablöst und das Objekt lastenfrei übergibt, soweit im Kaufvertrag nichts anderes steht. Die Kaufpreiszahlung läuft dann häufig über konkrete Fälligkeitsvoraussetzungen und Treuhandabläufe des Notars. Übernehmen Sie eine Grundschuld nur bewusst und nach Abstimmung mit Ihrer finanzierenden Bank.

Der Rang kann über die Finanzierung entscheiden

Nicht nur die Höhe zählt. Auch der Rang der Eintragung ist wichtig. Ein Recht mit besserem Rang kann bei einer Zwangsversteigerung vorrangig bedient werden. Ihre Bank wird deshalb prüfen, an welcher Stelle ihre Grundschuld eingetragen werden kann.

Der Grundbuchauszug Altbaukauf sollte daher immer zusammen mit dem Finanzierungsentwurf betrachtet werden. Wenn ein Recht nicht gelöscht wird, muss der Vertrag klar benennen, ob Sie es übernehmen und welchen Rang es hat.

Was der Auszug nicht verrät: Baulasten und Bauzustand

Ein sauberes Grundbuch bedeutet nicht automatisch, dass Sie frei umbauen dürfen. Baulasten stehen regelmäßig nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Dort können sich Verpflichtungen zu Zufahrten, Abstandsflächen oder Stellplätzen finden.

Baulastenauskunft vor Anbau und Sanierung

Holen Sie besonders bei Grenzbebauung, einem Anbau, einem Hinterhaus oder einer gemeinsamen Zufahrt eine Baulastenauskunft ein. Fragen Sie außerdem nach Denkmalschutz, Bebauungsplan und möglichen Erhaltungssatzungen.

Für neue Gauben, Grundrissänderungen oder Eingriffe ins Tragwerk gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. Eine Baugenehmigung bei Umbauten im Altbau kann erforderlich sein. Stimmen Sie geplante Maßnahmen früh mit Bauamt, Planungsfachleuten und bei Bedarf der Denkmalschutzbehörde ab.

Technische Risiken separat bewerten

Das Grundbuch kennt keine marode Abwasserleitung und keine ungedämmte oberste Geschossdecke. Planen Sie deshalb einen eigenen Besichtigungstermin mit Bausachverständigen ein, wenn Keller, Dachstuhl oder Risse Fragen aufwerfen.

Auch die Elektrik gehört in die Kalkulation. Arbeiten an Gas- und Elektroinstallationen dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Rechnen Sie notwendige Modernisierungen realistisch ein und reservieren Sie einen Puffer im Sanierungsbudget für den Altbau.

Den Kaufvertrag mit dem Auszug abgleichen

Der Notar erklärt den Vertrag und organisiert die Eigentumsumschreibung. Er prüft jedoch nicht, ob ein Wegerecht für Ihre Pläne praktisch akzeptabel ist oder ob eine alte Grundschuld Ihren Kaufpreis rechtfertigt. Diese wirtschaftliche Entscheidung treffen Sie selbst.

Diese Punkte müssen klar im Vertrag stehen

Lesen Sie den Vertragsentwurf vor dem Termin in Ruhe. Bei Unklarheiten bitten Sie um Erläuterung oder lassen den Entwurf rechtlich prüfen. Achten Sie vor allem auf folgende Fragen:

  • Welche Rechte aus Abteilung II bleiben bestehen und werden ausdrücklich übernommen?
  • Welche Belastungen in Abteilung III löscht der Verkäufer, und wann liegt die Löschungsunterlage vor?
  • Ist die lastenfreie Übergabe vereinbart, soweit Sie keine Rechte bewusst übernehmen?
  • Wann beantragt der Notar die Auflassungsvormerkung für Sie?
  • Welche Flurstücke, Stellplätze, Nebenflächen und Zubehörteile umfasst der Kauf genau?

Die Auflassungsvormerkung schützt Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen spätere Verfügungen des Verkäufers. Sie sollte im üblichen Kaufablauf vor der Kaufpreisfälligkeit beantragt werden. Prüfen Sie zusätzlich, ob der Vertrag eine klare Regelung für den Fall enthält, dass eine Belastung nicht wie vorgesehen gelöscht werden kann.

Fazit: Erst Rechte verstehen, dann unterschreiben

Ein Altbaukauf wird nicht durch einen schönen Dielenboden sicher. Der vollständige Grundbuchauszug zeigt, wem das Grundstück gehört, welche Rechte weiterlaufen und welche Finanzierungsbelastungen geregelt werden müssen.

Lesen Sie Bestandsverzeichnis sowie alle drei Abteilungen, fordern Sie die zugehörigen Urkunden an und prüfen Sie Baulasten getrennt. Erst wenn Grundbuch, Kaufvertrag, Bauzustand und Sanierungsbudget zusammenpassen, trägt der Kauf auch nach dem Notartermin.

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